Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

(1)   Für alle Leistungen, die die BLTV GmbH für den Kunden erbringt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, die der Kunde mit Auftragserteilung anerkennt. Spätestens aber mit der Entgegennahme der Leistung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen auch wenn die BLTV GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2)   An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich BLTV GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der BLTV GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag von BLTV GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen BLTV GmbH zulässigerweise Leistungen übertragen hat. Die Weitergabe und Vervielfältigung bzw. das Kopieren von betriebseigenen Zeichnungen gilt als Verletzung des Urheberrechts und wird nach geltendem Recht verfolgt.

(3)   Teillieferungen sind zulässig.

(4)   Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam zustande. Unwidersprochene Auftragsbestätigungen gelten als vom Besteller ausdrücklich anerkannt.

(5)   Alle in unseren Zeichnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen technischen Daten sind sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach Versand der Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch nicht Preis, Funktion oder Lieferzeit beeinträchtigt werden.

(6)   Wenn nicht andere Bedingungen festgelegt oder Pauschalen vereinbart wurden gelten die nachfolgenden Bedingungen:

Unsere Tagespauschalen gelten für eine Zeitspanne von maximal 10 Stunden.

Zwischen diesen Arbeitsstunden werden die gesetzlichen Pausen und Ruhezeiten entsprechend eingehalten. Sofern zur Abwendung von produktionsgefährdenden Zuständen weitere Arbeiten über die oben genannten Stunden hinaus notwendig sind, gilt die Mehraufwand Regelung als vereinbart.

Mehraufwand Regelung:

  1. Stunde – 12. Stunde: 1/10 von der Tagespauschale zzgl. 50% Zuschlag
    13. Stunde – 14. Stunde: 1/10 von der Tagespauschale zzgl. 100% Zuschlag
    Ab der 15. Stunde wird eine zusätzliche Tagespauschale berechnet.

Die Verpflegung wird vom Auftraggeber übernommen bzw. bereitgestellt, alternativ kann eine Verpflegung Pauschale in Höhe von 30 Euro netto pro Person  berechnet werden.

Die Unterkunft wird vom Auftraggeber übernommen bzw. bereitgestellt. Als Standard gilt ein Einzelzimmer, mit eigenem Bad und mindestens 4 Sternen.

Die Kilometerabrechnung erfolgt mit 0,45 €/km netto.

(7)   Ergänzungen, weitere mündliche Vereinbarungen, Auskünfte, Ratschläge oder Nebenabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BLTV GmbH

 

§2 Vertragsgegenstand

(1)   Die Leistung besteht in der Beratung, Planung und Umsetzung für Werbe-, TV- & Eventproduktionen. Zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen ist die BLTV GmbH berechtigt Unteraufträge an Subunternehmen zu vergeben. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt unmittelbar zwischen der BLTV GmbH und den Subunternehmen.

(2)   Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit beauftragten Subunternehmen unter Ausschluss der BLTV GmbH ist im Rahmen des Projektes und einer Frist von 180 Tagen ab Beauftragung des Subunternehmen nicht erlaubt.

 

§3 Durchführung

  1. Die Parteien sind sich einig, dass die Durchführung der Vertragsleistungen in enger Abstimmung erfolgt. Die BLTV GmbH wird den Kunden regelmäßig Bericht erstatten. Sollte eine in der Arbeitsweise einer Vertragspartei kein Einverständnis bestehen, so ist dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeitsweise und das Verhalten der anderen Partei als genehmigt und vertragsgemäß.
  2. Sollte der Kunde nach Erteilung des Auftrages Änderungen hinsichtlich der Vertragsleistungen verlangen, sind sämtliche dadurch entstehende zusätzlichen Kosten, vom Kunden zu übernehmen. Änderungen können zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Fristen führen, für die die BLTV GmbH nicht einsteht.

§4 Geheimhaltung

Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich. Die BLTV GmbH verpflichtet Dritte, die zur Erfüllung der Leistung beauftragt wurden, zur Wahrung dieser Geheimhaltung.

§5 Urheberrecht

(1)  Das Urheberrecht der BLTV GmbH besteht an allen von der BLTV GmbH oder ihren beauftragten Dritten erstellten Konzepten, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texten und sonstigen Unterlagen, wie Showfiles etc.

Das Urheberrecht ist durch den Kunden zu wahren und darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch die BLTV GmbH im vereinbarten Vertragsumfang genutzt werden. Weitergehende Nutzungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die BLTV GmbH.
Bei Verlust der überlassenen Unterlagen durch den Kunden, verpflichtet sich der Kunde zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer Pauschalsumme von EUR 10.000,00 (in Worten: zehntausend).

(2)  Alle Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei der BLTV GmbH. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texten und sonstigen Unterlagen, etc., die eine geistige, künstlerische oder sonstige Schöpfung der BLTV GmbH oder von ihr beauftragter Dritter darstellen bzw. enthalten, außerhalb oder nach Beendigung dieses Vertrages zu verwenden.

§6 Gewährleistung, Haftung

(1)  Für die Erfüllung sämtlicher Aufträge haftet die BLTV GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in den Grenzen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Jeder Schaden ist im Einzelnen unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2)  Die BLTV GmbH tritt nicht als Veranstalter, sondern lediglich beratend und planend auf.

(3)  Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Drüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

§7 Stornierung, Kündigung, Rücktritt

(1)  Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)  Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a)    sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, etwa wenn Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, das Insolvenzverfahren drohen oder schon anhängig sind.
  2. b)    der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät.

(3)  im Falle der Stornierung oder Kündigung durch den Kunden kann die BLTV GmbH Ersatz für die entstandenen Aufwendungen als Schadensersatz fordern. Dieser beläuft sich auf das vereinbarte Honorar und ermäßigt sich wie folgt:

Bis 60 Tage vor Vertrags- /Reisebeginn – 50% des Auftragsvolumens
Bis 45 Tage vor Vertrags- /Reisebeginn – 75% des Auftragsvolumens
Ab 31 Tage vor Vertrags- /Reisebeginn – 100% des Auftragsvolumens

Stichtag ist der ursprünglich vereinbarte Aufbautag, vor der Absage.

(4)  Versäumt der Kunde, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist die BLTV GmbH berechtigt, den vollen vereinbarten Preis zu berechnen.

§7 Zahlung

Der Kunde zahlt die im Angebot aufgeführten und beauftragten Leistungen. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(1)  Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der BLTV GmbH nach 14 Tagen und ohne Abzug fällig.

(2)  Bei Zahlungsverzug zahlt der Kunde, wenn er Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Ist der Kunde kein Verbraucher betragen die Verzugszinsen 9 % Jahreszinsen.

(3)  Die Aufrechnung ist außer bei von BLTV GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

(4)  Einwendungen gegen die Rechnung sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung des Kunden.

(5)  Gegen Ansprüche der BLTV GmbH kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung oder Forderungen aufrechnen, über die ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1)  Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)  Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der BLTV GmbH.

(3)  Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, unmittelbare oder mittelbar ergebende Streitigkeiten, ist München.

(4)  Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist München Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(5)  Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine gültige Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt

(6)  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages können nur schriftlich erfolgen, dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.

 

 

 

München, den 01.07.2021